Diplomarbeit von Volker Post Universität Konstanz.
Die vorliegende Diplomarbeit stammt aus dem Jahre 2003, sicherlich hat sich in den letzten zwanzig Jahren einiges verändert, trotzdem sind einige Vergleiche, Untersuchungen und Schlussfolgerungen sehr interessant und aufschlussreich.
Bis zum Jahre 1941 galt im deutschen Recht nur die Tötung mit Überlegung als Mord. Im heutigen Gesetzestext kommt es nicht mehr auf die Art des Vorsatzes an, sondern entscheidend sind nun Tatmotive, Tatumstände und Tatziele bei der Tötung. Auch aus diesem Grund müssen daher nach Kaiser et al.[Die Abkürzung et al. wird in wissenschaftlichen Arbeiten im Quellenverweis immer dann verwendet, wenn eine Quelle mehr als zwei Verfassende hat.] (1993) die etlichen Versuche, Mord kriminologisch sinnvoll zu typisieren, als gescheitert angesehen werden: „Typisierungen etwa in solche nach Konflikt-, Deckungs-, Gewinn- und Sexualmord sagen kaum etwas Spezifisches über die Tat selbst aus, sondern sind lediglich Beschreibungen von Fallgestaltungen, die wegen der gesetzlichen Regelung als Mord gewertet werden“ (S. 173).
Der Begriff „Raubmord“ ist im StGB nicht zu finden. Vielmehr spricht man von Mord in Zusammenhang mit Raub. Kommt es nun bei einem Raub zur Tötung des Opfers (oder eines Dritten) wird in der Rechtsprechung regelmäßig auf Mord in Tateinheit mit Raub erkannt (vgl. z.B. BGH 3 StR 319/98). Dabei ist es unerheblich, ob der Täter den Mord „eiskalt“ geplant hat oder die Tötung aus einer Eskalation der Situation resultiert. Bei der Gruppe der Raubmörder handelt
es sich demnach um eine recht heterogene Gruppe.
Raubstraftaten mit oder ohne tödlichen Ausgang werden in erster Linie aus ökonomischen Motiven verübt.
Simons (1988) führt derartige Eskalationen bei Raubmorden u.a. auf eine mangelhafte Planung zurück.
Dietz (1983) findet bei Raubmördern oft nur kurzfristige Planung. Die aufgestellten Pläne bleiben dabei vage. Bei Tatausführung in der Gruppe werden die Aufgaben nicht unter den beteiligten Personen aufgeteilt.